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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen ADW Industriebedarf / Verpackungen, Inh. Alfred Doll e.K., Auf der Bölz 6–8, 56645 Nickenich (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Der Auftragnehmer schließt den Vertrag nur mit Unternehmern und Verbrauchern. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4) In diesen AGB wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies dient der besseren Lesbarkeit. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot unterbreiten. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot durch Bestätigung innerhalb von zwei Wochen annimmt. Die Annahme erfordert die Textform (E–Mail ausreichend). Alternativ kommt der Vertrag zustande, wenn der Auftraggeber eine Bestellung an den Auftragnehmer versendet und der Auftragnehmer diese durch eine Auftragsbestätigung In Textform (E–Mail ausreichend) annimmt.

(2) Angebote sind bis zur Annahme (Auftragsbestätigung) freibleibend.

(3) Mit Vertragsschluss akzeptiert der Auftraggeber die AGB des Auftragnehmers.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Der Auftraggeber kann den Vertragstext ausdrucken oder abspeichern.

§ 3 Zahlungsmodalitäten / Preise

(1) Die Zahlungsmethoden richten sich nach der Vereinbarung der Parteien. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, gilt Folgendes: Die Zahlung erfolgt per Überweisung. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Bereitstellung der Ware im Auslieferungslager oder – sofern vereinbart – Lieferung der Ware. Hat der Auftraggeber die Ware abzunehmen, wird der Preis mit Abnahme der Ware fällig.

(2) Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Preis.

(3) Die Fälligkeit richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zahlungszielen. Der Auftraggeber kommt bereits durch Versäumung des Zahlungstermins in Verzug. In diesem Fall hat er dem Auftragnehmer für das Jahr Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

(4) Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Auftragnehmer nicht aus. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer bei einer Entgeltforderung gegen den Auftraggeber zur Deckung der Kosten einen Anspruch auf eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 40,00. Die Schadenspauschale wird im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf diesen angerechnet. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

(5) Die Aufrechnung gegenüber dem Auftragnehmer steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur insoweit ausüben, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer vorbehaltlich sonstiger Rechte, die Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wurde.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung weder die Leistung Zug um Zug noch eine Sicherheitsleistung bewirkt.

(8) Nicht im Kaufpreis inbegriffen sind, sofern nicht anders vereinbart Transport, Verpackung, Zölle und sonstige Abgaben. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise als Nettopreise.

(9) Sofern Bezugspreise des Auftragnehmers aufgrund höherer Gewalt sich nach Vertragsschluss erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt diese dem Auftraggeber entsprechend zu berechnen. Weicht der neue Auftragspreis um mehr als 10% vom ursprünglichen Preis ab, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, die im Falle einer Preiserhöhung jederzeit zurücktreten können.

§ 4 Lieferung

(1) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material– oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, kriegsartige Zustände) die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(2) Wird eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Kontrakte / Abrufe ohne feste Termine werden spätestens drei Monate nach Auftrag geliefert und berechnet.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in einem zumutbaren Umfang Teilleistungen in Form von Teillieferungen vorzunehmen und von den vereinbarten Mengen innerhalb der branchenüblichen Mengen– und Qualitätstoleranzen abzuweichen.

§ 4a Gefahrübergang bei Versendung Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen per Spedition versandt, so geht mit der Absendung an den Auftragnehmer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sofern dieser Unternehmer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Sofern die Ware durch den Auftragnehmer selbst geliefert wird, geht die Gefahr mit Abladen der Ware an den Auftraggeber über.

§ 4b Abnahmeverweigerung Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Ware, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Hat der Auftraggeber die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 4c Rückgabe von Paletten Bei Waren, die auf Paletten geliefert wird, gehen die Paletten nicht in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Palette ist an den Auftragnehmer unverzüglich zurückzugewähren oder gegen einen gleichwertigen Ersatz auszutauschen. Erfolgt ein Austausch der Paletten, so geht das Eigentum jeweils wechselseitig an die andere Partei über. Unterbleibt die Rückgabe und ein Austausch, so schuldet der Auftraggeber an den Auftragnehmer eine Gebühr in Höhe des aktuellen Marktwertes der Palette.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer behält sich gegenüber Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

(3) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt, sofern er Unternehmer ist und eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorliegt. Alle hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in Höhe des vollständigen Rechnungswertes vorzeitig an den Auftragnehmer ab. Die Verarbeitung der Ware hat auf die Wirksamkeit der Abtretung keinen Einfluss. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Einziehung seiner Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt, ohne dass die Befugnis des Auftragnehmers zur Einziehung der Forderungen davon berührt wird. Der Auftragnehmer sieht von einer Einziehung der Forderungen ab, solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, und/oder der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer abschlagsfrei erfüllt, und/oder nicht in Zahlungsverzug gerät.

§ 6 Abrufaufträge

(1) Sofern die Parteien Teillieferungen vereinbart haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Teillieferungen abzunehmen.

(2) Rahmenverträge, bei denen eine bestimmte Jahresabnahmemenge von individuell für den Auftraggeber hergestellten Produkten vereinbart wurde, werden als Abrufaufträge oder Kontrakte bezeichnet. Erfolgen – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten keine Abrufe, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teillieferung am Ende der Jahresfrist erfolgt. Die Teillieferungen werden dem Auftraggeber jeweils 14 Tage vor Lieferung durch den Auftragnehmer angekündigt. Die Fälligkeit von Teilrechnungen richtet sich nach den in § 3 genannten Zahlungsbedingungen.

(3) Sofern Verpackungsmaterialien nach Ablauf des Vertrages noch auf Lager des Auftragnehmers sind und diese von der Bestellung des Auftraggebers umfasst waren, ist der Auftraggeber zur Abnahme der Ware verpflichtet.

(4) Nimmt der Auftraggeber die Ware auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht an, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 7 Haftung

(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit des Auftraggebers aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den entgangenen Gewinn und nicht bei Verzug aufgrund höherer Gewalt.

(4) Die Einschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

§ 8 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist auf vom Auftragnehmer gelieferte Sachen beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate. Gegenüber Verbrauchern richtet sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Auftraggebers sind Mängel dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.

(3) Geringfügige Maß– oder Qualitätsabweichungen sind produkt–, rohstoff– oder produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich. Der Auftragnehmer haftet nicht für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel sowie nicht für Gewichtsschwund oder sonstige Veränderungen in der Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung. Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wird die durch den Auftraggeber als Unternehmer auszusortierende fehlerhafte Ware nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert, ersetzt oder vergütet. Alle diese Fälle berechtigen nicht, die Ab– und Annahme der Gesamtmenge zu verweigern. Bei Wellpappe können Mehr– oder Minderlieferungen von 10 % nicht beanstandet werden. Dem Auftraggeber wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt. Qualitätsangaben für zulässige Gewichtsbelastung (z. B. nach dem Verband der Wellpappen–Industrie e. V. (VdW)) sind Höchstgrenzen und nur als Richtwerte bei fachgerechter Verpackung und gleichmäßiger Kartonbelastung zu verstehen.

(4) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Auftragnehmer gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde. Eine etwaige Herstellergarantie gibt der Auftragnehmer an den Auftraggeber weiter.

§ 9 Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt auf der Webseite und in sozialen Netzwerken den Auftraggeber unentgeltlich als Referenz anzugeben, soweit dieser Unternehmer ist und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 10 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen, Dateien und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen, a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren, b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftraggeber bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt, c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat, d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen, e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt hat, f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts–, Unterrichtungs– und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Auftraggeber ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung vorliegt.

(2) Soweit der Auftraggeber die Daten von Dritten übermittelt, versichert dieser, dass er eine Einwilligung vom Dritten eingeholt hat und stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.

(3) Die Rechte des Auftraggebers bzw. des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:

Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung – Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten – Artikel 16 – Recht auf Berichtigung – Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit – Artikel 21 – Widerspruchsrecht – Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden – Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(4) Zur Ausübung der Rechte, wird der Auftraggeber bzw. der Betroffene gebeten sich per E– Mail an den Auftragnehmer oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

(5) Der Auftragnehmer versichert angemessene technisch–organisatorische Maßnahmen getroffen zu haben, um die Sicherheit von personenbezogenen Daten zu gewährleisten und das Risiko für die betroffenen Personen zu reduzieren.

(6) Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung der Webseite des Auftragnehmers verwiesen unter: www.adw-industriebedarf.de/datenschutz.html

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN–Kaufrechts Anwendung.

(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Stand: November 2023